Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege (vgl. auch § 1 BRAO). Diese Stellung ist dem Berufsrecht der Rechtsanwälte angelehnt. Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet und insoweit gleichberechtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist.